AGB'S

Gültig ab: 01.02.2024 

Anwendungsbereich, Geltung und Definitionen 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über IT-Leistungen zwischen der IntraPura GmbH einerseits und der Auftraggeberin andererseits. 

Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen erfolgen schriftlich.

Vertrag: bezeichnet die Gesamtheit der zur Vereinbarung gehörenden Dokumente (d.h. Hauptdokument unter Einschluss sämtlicher dazugehöriger Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

Vertragsurkunde: bezeichnet das zur Vereinbarung gehörende Hauptdokument (d.h. ohne weitere dazugehörige Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge). 

 

Offerten und Auftragserteilung 

Dienstleistungen der IntraPura GmbH werden auf Basis eines Pflichtenhefts, eines Projektauftrags oder einer schriftlichen Offerte angeboten.

Liegt kein Pflichtenheft vor oder genügen die festgehaltenen Anforderungen für eine Offertstellung nicht, kann die Auftraggeberin die IntraPura GmbH beauftragen, im Rahmen eines Vorprojekts unter Mitwirkung der Auftraggeberin die Grundlagen kostenpflichtig zu erarbeiten.

Soweit in der Offerte nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt die IntraPura GmbH vom Datum der Offerte an während 30 Tagen gebunden. Mit der Einreichung einer schriftlichen Bestellung oder spätestens bei Annahme einer Offerte, anerkennt die Auftraggeberin die Anwendbarkeit dieser AGB.

 

Einsatz von Mitarbeitenden

Die IntraPura GmbH setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse der Auftraggeberin an Kontinuität.

Die Auftraggeberin schuldet keine Sozialleistungen (AHV, IV, ALV, usw.) oder andere Entschädigungsleistungen, insbesondere bei Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod.

 

Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit und Umweltrecht 

Für die im Rahmen der Vertragserfüllung in der Schweiz zu erbringenden Leistungen hält die IntraPura GmbH die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen Schwarzarbeit (BGSA)1 sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.

Entsendet die IntraPura GmbH Arbeitnehmende aus dem Ausland in die Schweiz, um die Leistung auszuführen, so sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1993 einzuhalten.

Für die im Rahmen der Vertragserfüllung in der Schweiz zu erbringenden Leistungen hält die IntraPura GmbH die am Ort der Leistung massgeblichen Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts ein; sofern anwendbar das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG), das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), das Waldgesetz (WaG) und das Chemikaliengesetz (ChemG) sowie die darauf basierenden Verordnungen.

Die Auftraggeberin hat das Recht über die von der IntraPura GmbH zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden einen Strafregisterauszug und/oder eine gültige Arbeits-/ und Aufenthaltsbewilligung zu verlangen. Versäumt es die IntraPura GmbH innert nützlicher Frist diese Dokumente vorzuweisen oder verschweigt sie allfällige Vorstrafen oder die Auflösung einer Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung ihrer Mitarbeitenden, so hat die Auftraggeberin das Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

 

Ausführung 

Die IntraPura GmbH gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und vertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche die Auftraggeberin auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas Anderes ergibt) und in guten Treuen voraussetzen darf.

Die IntraPura GmbH zeigt der Auftraggeberin alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden. Die IntraPura GmbH informiert die Auftraggeberin ausserdem über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.

Die IntraPura GmbH verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften der Auftraggeberin, insbesondere der Hausordnung, sofern diese die IntraPura GmbH vor Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt wurden.

 

Unterstützung und Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin 

Die Auftraggeberin stellt für die Auftragserfüllung sämtliche notwendige Unterlagen, Zugänge und IT-Materialien zur Verfügung. Die Auftraggeberin gibt der IntraPura GmbH rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben bekannt und erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.

Die Auftraggeberin stellt der IntraPura GmbH insbesondere die notwendigen Informationen über betriebliche Abläufe zur Verfügung. Die Auftraggeberin erteilt alle sachdienlichen Auskünfte und stellt allfällige spezifizierte Anlagen zur Verfügung. Die Auftraggeberin gewährt der IntraPura GmbH den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung.

Gegenstand der Abnahmeprüfung durch die Auftragnehmerin ist das Pflichtenheft oder Leistungsvereinbarung. Zweck einer jeden Abnahmeprüfung ist zu prüfen, ob die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind.

Die Auftraggeberin wirkt auf Verlangen der IntraPura GmbH hin an der Abnahmeprüfung mit.

Die Abnahmeprüfung findet zum im Terminplan festgelegten Zeitpunkt statt. bzw. es wird die Abnahmebereitschaft der Auftraggeberin mindestens7 Kalendertage im Voraus schriftlich angezeigt und setzt die erfolgreiche Durchführung von Funktionstests durch die IntraPura GmbH voraus.

Die Abnahmeprüfung wird ungeachtet allfällig auftretender Mängel soweit wie möglich zu Ende geführt. Der Aufwand der IntraPura GmbH für die Abnahmeprüfung ist verrechenbar.

Eine Abnahmeprüfung gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

Als wesentliche Mängel gelten Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, welche die bestimmungsgemässe Nutzung der Software durch die IntraPura GmbH erheblich beeinträchtigen oder aufheben.

Bei Teilabnahmeprüfungen gelten als wesentliche Mängel Abweichungen vom Pflichtenheft, welche (i) die Fortsetzung der Entwicklung erheblich beeinträchtigen oder verhindern oder (ii) eine erhebliche Beeinträchtigung oder Aufhebung der bestimmungsgemässen Nutzung der Software wahrscheinlich machen.

Als unwesentliche Mängel gelten alle Abweichungen von den im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen, die keine wesentlichen Mängel darstellen.

Die Auftraggeberin zeigt sofort alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt erscheinen lassen.  

Soweit die nicht rechtzeitige, fehlerhafte oder nicht vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin die Erbringung der Leistungen der IntraPura GmbH tangiert, ist die IntraPura GmbH im entsprechenden Ausmass von ihrer Leistungspflicht befreit. Die IntraPura GmbH wird die Auftraggeberin nach Feststellung abmahnen und ist berechtigt, die ihr daraus entstehenden Mehrkosten nach effektivem Aufwand zu verrechnen.

Die Auftraggeberin hat die IntraPura GmbH über bereits bestehende technische oder sonstige Einrichtungen (z.B. Wasser- oder Gasversorgungseinrichtungen) zu orientieren, die bei der Installation oder durch den Betrieb der Informatikanlage beschädigt werden könnten.

Hat die IntraPura GmbH Installationen in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin vorzunehmen, so hat die Auftraggeberin die IntraPura GmbH über allfällige Gesundheits- und Arbeitsrisiken zu unterrichten und die notwendigen Schutzvorschriften zu empfehlen.

Die IntraPura GmbH behält sich vor, die Verbindung zu allen Anlagen der Auftraggeberin zu unterbrechen, bzw. die Erbringung von Leistungen vor Ort einzustellen, sofern bei diesen nach ihrer Auffassung Personen gefährdet oder Sachschäden am Eigentum der IntraPura GmbH oder von Dritten entstehen könnten oder die Qualität der Leistungen wesentlich beeinträchtigt würde. Die IntraPura GmbH setzt die Auftraggeberin in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis.

Bei Cloud Services Dritter hat die Auftraggeberin ihre Zustimmung zu den entsprechenden Bedingungen des Dritten zu erklären oder unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Eine Verzögerung des Projektes, die nicht zu Lasten der IntraPura GmbH geht, durch Beschaffung neuer Cloud Services ist nicht ausgeschlossen.

 

Mängelfolgen

Unwesentliche Mängel muss die IntraPura GmbH innert 30 Kalendertagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf Kosten der Auftraggeberin beheben.

Wesentliche Mängel muss die IntraPura GmbH innert 14 Kalendertagen ab Datum des Abnahmeprotokolls auf eigene Kosten nachbessern. Nach Abschluss der Nachbesserung wird die Auftraggeberin eine zweite Abnahme ohne Kostenfolge für die IntraPura GmbH durchführen.

Deckt auch die zweite Abnahmeprüfung wesentliche Mängel auf, so kann die Auftraggeberin innert 7 Kalendertagen wahlweise (i) die Behebung der wesentlichen Mängel durch die IntraPura GmbH innert einer von der Auftraggeberin angesetzten Frist verlangen; (ii) von der IntraPura GmbH wegen des Minderwerts der Software eine angemessene Reduktion der Vergütung verlangen; (iii) die wesentlichen Mängel auf Kosten der IntraPura GmbH durch einen Dritten beheben lassen (Ersatzvornahme) oder (iv) vom Vertrag zurücktreten.

 

Sachgewährleistung

Nach Abnahme der Software leistet die IntraPura GmbH Gewähr dafür, dass diese während 6 Kalendermonaten ab Datum der Abnahme die im Pflichtenheft vereinbarten Anforderungen erfüllt.  

Die IntraPura GmbH wird von der Auftraggeberin während der Gewährleistungsfrist festgestellte und gerügte Abweichungen vom Pflichtenheft innert 20 Kalendertagen ab deren Mitteilung durch die Auftraggeberin korrigieren. 

Schlägt die Korrektur der gerügten Abweichungen fehl, so kann die Auftraggeberin innert 7 Kalendertagen wahlweise (i) die Korrektur der Abweichungen durch die IntraPura GmbH innert einer von der Auftraggeberin angesetzten Frist verlangen; (ii) von der IntraPura GmbH wegen des Minderwerts der Software eine angemessene Rückzahlung der Vergütung verlangen; (iii) die Abweichungen auf Kosten der IntraPura GmbH durch einen Dritten korrigieren lassen (Ersatzvornahme) oder (iv) vom Vertrag zurücktreten. 

Die IntraPura GmbH ist ihrer Gewährleistungspflicht in dem Umfange entbunden, als eine Abweichung auf nicht von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

 

Vergütung

Die IntraPura GmbH gibt in ihrer Offerte die Kostenarten und Kostensätze bekannt. Die anwendbaren Sätze werden im jeweiligen Vertrag vereinbart.

Alle Preise verstehen sich exklusiv der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

Sämtliche Rechnungen sind, ohne jegliche Abzüge, spätestens 30 Tage ab Rechnungseingang zu bezahlen.

Erbringt die IntraPura GmbH die Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung von der Auftraggeberin visierte Rapporte.

Die Teuerung wird nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung berücksichtigt. 

 

Überschreitung Kostendach

Wurde für die Erfüllung des Auftrages zwischen der IntraPura GmbH und der Auftraggeberin ein Kostendach vereinbart, so ist dieses zwingend einzuhalten. Wird das Kostendach ohne vorgängige Zustimmung der Auftraggeberin überschritten, so kann diese die Vergütung der Mehraufwendungen verweigern.

Zeichnet sich ab, dass die Kostendächer pro Einsatz aus heute nicht erkennbaren Gründen bzw. infolge vereinbarter Leistungsänderungen überschritten werden, weist die IntraPura GmbH darauf hin, sobald dies für sie erkennbar wird. Die IntraPura GmbH unterbreitet der Auftraggeberin eine Offerte für die Erhöhung des Kostendachs, zu der die Auftraggeberin innert einer angemessenen Frist vor Ausführung der Arbeiten Stellung zu nehmen hat.

 

Überzeitzuschläge

Für Spezialeinsätze, die von der Auftraggeberin angeordnet werden, werden folgende Überzeitzuschläge zusätzlich zum vereinbarten Pauschalpreis erhoben: 

Varianten 

Zeitfenster 

Überzeitzuschlag 

1  

20:00 – 23:00  

25%  

2  

23:00 – 06:00  

50%  

3  

Samstage  

25%  

4  

Sonntage und Feiertage  

50%  

 

Geheimhaltung 

Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.

Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

Die Vertragsparteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.

Erzielte Ergebnisse dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung der Auftraggeberin verwendet, veröffentlicht oder bekannt gegeben werden. Alle Programme und dazugehörigen Dokumentationen, die die Mitarbeitenden der IntraPura GmbH in Ausübung ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin anfertigt, sind Eigentum der Auftraggeberin.

Die Auftraggeberin kann von den Mitarbeitenden der IntraPura GmbH eine über diese Regelungen der Geheimhaltung hinausgehende Erklärung verlangen oder anderslautende Vorschriften haben. Für diesen Fall verpflichtet sich die IntraPura GmbH und ihre Mitarbeitenden diese Regeln zu befolgen.

Verletzt eine der Vertragsparteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der vereinbarten maximalen Gesamtvergütung inkl. optionale Leistungen bzw. im Falle von Dauerverträgen der für die folgenden 12 Monate vereinbarten Vergütung, bei kürzerer Restlaufzeit der Vergütung der vergangenen 12 Monate, insgesamt aber höchstens CHF 50’000 pro Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und wird an allfällige Schadenersatzforderungen angerechnet.

Die Vertragsparteien verpflichten sich und ihre Mitarbeitenden überdies auch gegenseitig, über den Inhalt des vorliegenden Vertrages und alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag erfahren haben, absolutes Stillschweigen zu bewahren. Insbesondere werden die Vertragsparteien gegenüber ihren Mitarbeitenden oder Dritten keinerlei Angaben über Honoraransätze machen. Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt die geschädigte Vertragspartei zur sofortigen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

Datenschutz

Zum Zwecke der Vertragsabwicklung werden Personendaten der Auftraggeberin und von der IntraPura GmbH unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen erhoben und bearbeitet.

 

Haftung

Die IntraPura GmbH lehnt jede Haftung, die im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen bei der Auftraggeberin entstehen kann, ab, sofern es sich um leicht- oder mittel-fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen handelt. Für die Haftung ihrer Hilfspersonen lehnt die IntraPura GmbH jegliche Haftung für Schäden, die durch ihre Mitarbeitenden verursacht werden ab (insbesondere Beschädigungen von Installationen, Maschinen oder Computern, Datenverlust etc.).

Die IntraPura GmbH haftet nur für absichtlich oder grobfahrlässig nachweisbar entstandenen Schaden bei der Auftraggeberin. Haftung für Folgeschäden und mittelbare Schäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

Abtretung von Schutzrechten

Die IntraPura GmbH tritt sämtliche gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an den Arbeitsresultaten (wie Computerprogramme, Analysen, Methoden und Verfahren, Programmdokumentationen etc.) die ihre Mitarbeitenden speziell für die Auftraggeberin während dem Einsatz bei der Auftraggeberin schafft oder anderen Schaffung mitwirkte, vollumfänglich an die Auftraggeberin ab. Abweichende Bestimmungen können vertraglich vereinbart werden.

Damit werden die Rechte an sämtlichen Arbeitsresultaten, welche im Rahmen des Auftrages beim Betrieb der Auftraggeberin speziell für die Auftraggeberin entwickelt, mitentwickelt oder weiterentwickelt werden, als ausschliessliche Schutzrechte bei der Auftraggeberin begründet.

Bei vorzeitigem Abbruch des Auftrages bei der Auftraggeberin behält diese Abtretung uneingeschränkt ihre Gültigkeit und umfasst alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Teilergebnisse.

An sämtlichen nicht speziell für die Auftraggeberin erstellten Arbeitsergebnissen oder Teilen von Arbeitsergebnissen, erhält die Auftraggeberin nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht. Die Auftraggeberin ist insbesondere nicht berechtigt, diese Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu übersetzen, zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu verbreiten, vorzuführen oder wirtschaftlich zu verwerten. Bei Verletzung des hier beschriebenen Nutzungsrechts kann seitens der IntraPura GmbH Schadensersatz geltend gemacht werden.

 

Aussenverhältnis

Die zugewiesenen Mitarbeitenden treten als Mitarbeitende der IntraPura GmbH auf. Sie sind in keinem Weisungsrecht der Auftraggeberin unterstellt. Die Auftraggeberin ist lediglich vorschriftsbefugt.

 

Abwerbeverbot und Konkurrenzierung

Die Auftraggeberin verpflichtet sich während der Dauer des vorliegenden Vertrags sowie während einem Jahr nach dessen Beendigung den ihm zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden der IntraPura GmbH nicht abzuwerben.

Die Auftraggeberin kann sich vom Abwerbeverbot befreien, indem er der IntraPura GmbH eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 20’000 zahlt.

Weiter verpflichtet sich die Auftraggeberin keinerlei Informationen, die sie aufgrund der Tätigkeit von der IntraPura GmbH erhält, zu einer Konkurrenzierung der IntraPura GmbH zu verwenden und/oder Dritten in irgendwelcher Form weiterzugeben. 

 

Streitigkeiten, Gegenstand und anwendbares Recht 

Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Für alle Streitigkeiten ist, soweit nicht vertragliche oder gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Schaffhausen vereinbart.

Erweisen sich einzelne Bestimmungen als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.